Bei einer Geschwindigkeit von 108 km/h wurde der erforderliche Abstand von 45,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Riegel, auf der BAB 5, im Bereich von km 7,365 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 26,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung VKS 3.2 3D Messung festgestellt.
Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat
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