Bei einer Geschwindigkeit von 125 km/h der erforderliche Abstand von 52,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Rottenburg-Seebronn, BAB 81, km 618,760, FR Stuttgart nicht eingehalten. Der Abstand betrug 17,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde durch VKS 4.5, Messung mit Foto festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.6.3 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe erlies Bußgeldbescheid mit 1 Monat Fahrverbot

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