Bei einer Geschwindigkeit von 125 km/h wurde der erforderliche Abstand von 52,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Rottenburg-Seebronn, km 618,760, Fahrtrichtung Stuttgart nicht eingehalten. Der Abstand betrug 20,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3 D Messung festgestellt. Bußgeld: 100,00 €

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle:  Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe erließ Bußgeldbescheid

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