Bei einer Geschwindigkeit von 146 km/h wurde der erforderliche Abstand von 60,80 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Schriesheim, auf der BAB 5, bei km 566,4, F-KA nicht eingehalten. Der Abstand betrug 32,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3 D Messung festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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