Bei einer Geschwindigkeit von 109 km/h wurde der erforderliche Abstand von 45,40 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Schutterwald, BAB 5, km 701,9, Karlsruhe Basel nicht eingehalten. Der Abstand betrug 23,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3 D Messung festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Vordruck Anhörung im Bußgeldverfahren
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