Bei einer Geschwindigkeit von 129 km/h der erforderliche Abstand von 53,70 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Sinzheim, auf der BAB 5, km 662,25, Fahrtrichtung KA-BA nicht eingehalten. Der Abstand betrug 27,50 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS 4.5 Messung festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.6.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Vordruck Anhörung im Bußgeldverfahren
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