Bei einer Geschwindigkeit von 108 km/h wurde der erforderliche Abstand von 54,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Solingen, A 3, km 114,300, FR Köln nicht eingehalten. Der Abstand betrug 15,50 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde durch VKS-Messung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5, § 25 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle:  Bußgeldstelle Solingen übersandte Formular Zeugenanhörung

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