Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h wurde der erforderliche Abstand von 41,60 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Steinheim / Murr, auf der BAB 81, km 555,38, Fahrtrichtung S-WÜ nicht eingehalten. Der Abstand betrug 17,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 4.5 3D Messung festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 12.5.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle:  Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Zeugenfragebogen

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