Bei einer Geschwindigkeit von 122 km/h wurde der erforderliche Abstand von 58,80 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Steinheim / Murr, auf der BAB 81, km 555,38, Fahrtrichtung S-WÜ nicht eingehalten. Der Abstand betrug 35,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS – Messung 4.5 mit Foto festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 12.6.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Zeugenfragebogen
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