Bei einer Geschwindigkeit von 137 km/h wurde der erforderliche Abstand von 57,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Steinheim / Murr, auf der BAB 81, km 555,38, Fahrtrichtung S-WÜ Steinheim / Murr nicht eingehalten.
Der Abstand betrug 30,50 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 12.7.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Zeugenfragebogen
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