Am 1.09.2015 wurde bei einer Geschwindigkeit von 132 km/h der erforderliche Abstand von 55,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Steinheim/Murr, auf der BAB 81, Höhe km 555,38, Fahrtrichtung S-WÜ nicht eingehalten. Der Abstand betrug 25,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle:  Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe

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