Es wurde bei einer Geschwindigkeit von 143 km/h der erforderliche Abstand von 71,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Thalmässing, A 9, Richtung München, Abschnitt 740, km 5.585 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 35,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.7.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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