Bei einer Geschwindigkeit von 105 km/h der erforderliche Abstand von 43,70 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Ubstadt-Weiher, auf der BAB 5, bei km 600,200, F-Basel nicht eingehalten. Der Abstand betrug 18,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS 4.5 Messung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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