Bei einer Geschwindigkeit von 113 km/h wurde der erforderliche Abstand von 47,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Waldlaubersheim, Gem. Waldlaubersheim, A 61, km 286,1, FR Ludwigshafen nicht eingehalten.
Der Abstand betrug 14,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Abstandsmessung, Videobandaufzeichnung mit Foto festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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