Bei einer Geschwindigkeit von 119 km/h wurde der erforderliche Abstand von 49,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Waldlaubersheim, Gem. Waldlaubersheim, A 61, km 286,1, FR Ludwigshafen nicht eingehalten. Der Abstand betrug 25,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Abstandsmessung, Videobandaufzeichnung festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 12.6.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren.
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