Bei einer Geschwindigkeit von 142 km/h wurde der erforderliche Abstand von 59,10 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Wattenheim, A 6, Höhe km 598,345, Gem. Wattenheim, FR Mannheim nicht eingehalten. Der Abstand betrug 19,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Abstandsmessung, Videobandaufzeichnung festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.7.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Vordruck Anhörung im Bußgeldverfahren
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