Es wurde bei einer Geschwindigkeit von 146 km/h der erforderliche Abstand von 60,80 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Wattenheim, A6, in Höhe km 598,345, Gem. Wattenheim, FR Mannheim nicht eingehalten.
Der Abstand betrug 23,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit ,Abstandsmessung, Video-Band-Aufzeichnung festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24  Abs. 1,3 Nr. 5 StVG 12.7.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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