Bei einer Geschwindigkeit von 158 km/h wurde der erforderliche Abstand von 65,80 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Wattenheim, A6, in Höhe km 598,345, Gem Wattenheim, FR Mannheim nicht eingehalten. Der Abstand betrug 30,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde durch Abstandsmessung , Video-Band-Aufzeichnung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 12.7.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Zeugenfragebogen

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