Bei einer Geschwindigkeit von 122 km/h der erforderliche Abstand von 50,80 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Wattenheim, A6, in Höhe km 598,345, Gem Wattenheim, FR Mannheim nicht eingehalten.
Der Abstand betrug 26,50m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Abstandsmessung , Video-Band-Aufzeichnung mit Frontfotofestgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.6.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren.
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