Bei einer Geschwindigkeit von 113 km/h wurde der erforderliche Abstand von 47,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug
in Weilheim an der Teck, BAB 8, km 169,5, Fahrtrichtung M-KA nicht eingehalten. Der Abstand betrug 24,50 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS 4,5-Messung mit Foto festgestellt. Bußgeld: 75,00 €.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe erlies Bußgeldbescheid
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