Bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h wurde der erforderliche Abstand von 50,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Weingarten, auf der BAB 5, bei km 15,9, F-BA nicht eingehalten. Der Abstand betrug 11,00 m und damit weniger als 2/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.6.4 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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