Bei einer Geschwindigkeit von 136 km/h wurde der erforderliche Abstand von 56,60 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Weingarten, auf der BAB 5 bei km 615,9, F -BA nicht eingehalten. Der Abstand betrug 26,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung  festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle:  Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe

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