Bei einer Geschwindigkeit von 103 km/h der erforderliche Abstand von 42,90 m zum vorausfahrenden Fahrzeug Weingarten, BAB 5, km 615,9, F-BA  nicht eingehalten. Der Abstand betrug 21,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3 D Messung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.6.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Vordruck Anhörung

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