Bei einer Geschwindigkeit von 140 km/h wurde der erforderliche Abstand von 58,30 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Weingarten, BAB 5, km 615,9, F-BA nicht eingehalten. Der Abstand betrug 25.50 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3 D Messung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Zeugenfragebogen

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