Bei einer Geschwindigkeit von 104 km/h der erforderliche Abstand von 43,30 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Weingarten, BAB 5, km 615,9, Fahrtrichtung Basel-F nicht eingehalten. Der Abstand betrug 13,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde durch VKS4.5 Messung mit Foto festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe erlies Bußgeldbescheid über 160,00 € mit 1 Monat Fahrverbot.

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