Bei einer Geschwindigkeit von 107 km/h wurde der erforderliche Abstand von 44,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Weinsberg, BAB 6, km 642,350, Fahrtrichtung MA-N nicht eingehalten. Der Abstand betrug 16,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit in Weinsberg, BAB 6, km 642,350, Fahrtrichtung MA-N festgestellt und wurde mit Bußgeldverfahren verfolgt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle:  Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Formular Anhörung

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