Am 06.06.2016 wurde bei einer Geschwindigkeit von 114 km/h der erforderliche Abstand von 47,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Weinsberg, auf der BAB 6, bei km 642,350, Fahrtrichtung MA-N nicht eingehalten. Der Abstand betrug 20,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe
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