Bei einer Geschwindigkeit von 121 km/h der erforderliche Abstand von 50,400 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Wiebelsheim, BAB 61, km 263,300, Gem. Wiebelsheim, FR Köln nicht eingehalten. Der Abstand betrug 35,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde Abstandsmessung mit Video-Band-Aufzeichnung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.6.3 BKat, §4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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