Bei einer Geschwindigkeit von 104 km/h wurde der erforderliche Abstand von 43,30 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Wiesbaden, auf der A 3, bei km 150,900, Fahrtrichtung Frankfurt am Main nicht eingehalten. Der Abstand betrug 23,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 12.6.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle RP Kassel übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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