Bei einer Geschwindigkeit von 129 km/h wurde der erforderliche Abstand von 53,70 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Wiesbaden, auf der BAB 3, km 150,900, FR Frankfurt nicht eingehalten. Der Abstand betrug 23,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle RP Kassel übersandte Vordruck Anhörung im Bußgeldverfahren
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