Bei einer Geschwindigkeit von 115 km/h der erforderliche Abstand von 47,90 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Wiesbaden, BAB 3, km 150,900, FR Frankfurt nicht eingehalten. Der Abstand betrug 20,50 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit einer Abstandsmessung mit Frontfoto dokumentiert.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle RP Kassel übersandte Zeugenfragebogen

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