Der Verstoß gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit erfolgte in Horb a. N.-Mühlen, Remigiusstr. FR Rottenburg. Dabei wurde die erlaubte Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h, bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten. Festgestellt wurden durch Geschwindigkeitsmessung mit Traffistar S 350 59 km/h

Verstoß gegen: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.5 BKat

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