Außerhalb geschlossener Ortschaften wurde in Stuttgart-Möhringen, auf der BAB 8, bei km 201,000, Karlsruhe– München, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Es wurden anstatt der erlaubten 100 km/h 151 km/h gemessen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung betrug 51 km/h. Dokumentiert wurde der Geschwindigkeitsverstoß mit Sensormessung und Foto.
Verletzte Vorschriften: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 11.3.8 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Zeugenfragebogen
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