Bei einer Geschwindigkeit von 118 km/h der erforderliche Abstand von 72,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Malsch, auf der BAB 5, bei km 640,400, F – Basel nicht eingehalten. Der Abstand betrug 25,50 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS 4.5 Messung festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.6.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Zeugenfragebogen
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