Der erforderliche Abstand wurde auf der BAB 5, in Malsch, km 640,4, F-BA nicht eingehalten. Es wurde bei einer Geschwindigkeit von 137 km/h statt des erforderlichen Abstandes von 57,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von 18,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt.
Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.7.1 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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