In Mannheim, auf der BAB 6, bei km 568,4, Fahrtrichtung HN-MA erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten. Der Abstand betrug 23,00 m bei erforderlichen 53,70 m, bei einer Geschwindigkeit von 129 km/h und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Beweismittel für den begangenen Abstandsverstoß VKS 3.2 3D – Messung,
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe
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