Der erforderliche Abstand wurde in Mannheim, auf der BAB 6, km 568,4, Fahrtrichtung MA-HN nicht eingehalten. Am 11.09.2015 wurde bei einer Geschwindigkeit von 115 km/h statt des erforderlichen Abstandes von 47,90 m zum vorausfahrenden Fahrzeug, ein Abstand von 25,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D festgestellt.
Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat
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