Der Abstandsverstoß erfolgte auf der BAB 61, bei km 178,500, Gem. Grafschaft, FR Koblenz. Dabei wurde bei einer Geschwindigkeit von 118 km/h der erforderliche Abstand von 59,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Festgestellt wurde eine Distanz von 25,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Beweismittel: Brückenabstandsmessung
Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6. BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Formular Anhörung
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