Der erforderliche Abstand wurde nicht eingehalten. Es wurde in Ubstadt-Weiher, auf der BAB 5, im Bereich von km 600,2, F-Basel bei einer Geschwindigkeit von 1448 km/h statt des nötigen Abstandes von 57,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug eine Distanz von 28,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt.
Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.7.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung wegen einer Ordnungswidrigkeit
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