Bei einer Geschwindigkeit von 145 km/h wurde der erforderliche Abstand von 72,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Eurasburg, auf der A 8, Ri. Stuttgart, im Abschnitt 420, in Höhe km 2,786 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 22,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Verkehrskontrollsystem VKS 3 festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing
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