Innerhalb geschlossener Ortschaften wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit am 05.11.2015 in Freiburg, Schnewlinstraße Nr. 8 um 6 km/h bei zulässigen 50 km/h überschritten. Festgestellt wurden 56 km/h. Beweismittel: Radarmessung und Frontfoto. 

Verstoß gegen: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Freiburg

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