Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften wurde am 28.08.2015 in Rottenburg a. N. -Seebronner Str. Rtg. Innenstadt, mit 46 km/h bei erlaubten 30 km/h um 16 km/h überschritten. Messung erfolgte mit Lasergerät.
Verstoß gegen § 41 Abs 1 ivm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG, 11.1.1 BKat.
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Rottenburg
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