Am 01.09.2015 wurde bei einer Geschwindigkeit von 160 km/h der erforderliche Abstand von 80,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Grasbrunn, auf der A 99, Ri. AK Süd (A8), Abschnitt 500, km 0,400 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 19,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde festgestellt durch Videomessung und Foto.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.1 BKat, § 4 Abs. 1 BKaV
Anhörungsbogen wurde durch Bußgeldstelle Straubing übersandt.
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