Der erforderliche Abstand wurde von 51,60 m zum vorausfahrenden Fahrzeug wurde am 12.11.2105 in Herbolzheim, BAB 5, km 731,000, Fahrtrichtung Ka – Ba nicht eingehalten. Der  Abstand betrug bei einer Geschwindigkeit von 124 km/h 18,00 m und damit weniger als  3/10 des halben Tachowertes.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Aktenführende Dienststelle:Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe

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