Erforderlichen Abstand in Eurasburg, auf der A 8, Ri. München, AB 420, bei km 2,76 zum vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten. Der Abstand betrug 14,95 m bei 117 km/h anstatt der notwendigen 58,50 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Beweismittel für den begangenen Abstandsverstoß Videomessgerät Abstand Stationär, Foto

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing

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