Am 11.06.2016 wurde bei einer Geschwindigkeit von 129 km/h der erforderliche Abstand von 53,70 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Mannheim, auf der BAB 6, Höhe km 568,4, Fahrtrichtung HN-MA nicht eingehalten. Der Abstand betrug 23,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit  Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle:  Bußgeldstelle Straubing

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