Der erforderliche Abstand wurde auf der BAB 61, bei km 217,700, Gem. Plaidt, in Fahrtrichtung Köln nicht eingehalten. Es wurde bei einer Geschwindigkeit von 126 km/h statt des erforderlichen Abstandes von 63,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von 26,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Brückenabstandsmessung festgestellt.
Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Anhörung
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