Am 28.01.2016 wurde bei einer Geschwindigkeit von 133 km/h der erforderliche Abstand von 55,40 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Steinheim/Murr, auf der BAB 81, km 555.38, Fahrtrichtung S-WÜ nicht eingehalten. Der Abstand betrug 19,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.7.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Formular Anhörung im Bußgeldverfahren
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