Am 22.12.2015 wurde bei einer Geschwindigkeit von 194 km/h der erforderliche Abstand von 97,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Allerhausen, auf der A 9, Rtg. München, Abschnitt 1060, km 1,746 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 29,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Verkehrskontrollsystem VKS3 festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.7.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

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Unterschreitung des erforderlichen Abstandes in Allerhausen, auf der A 9, Rtg. München,