Am 13.11.2015 wurde bei einer Geschwindigkeit von 137 km/h der erforderliche Abstand von 68,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der A 9, Richtung München, Abschnitt 1060, km1,746 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 22,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit festgestellt mit Beweismittel: Verkehrskontrollsystem VKS 3
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing
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